Geschätzte Kundin, Geschätzter Kunde

Wir wünschen Ihnen für das Jahr 2024 alles Gute, viel Gesundheit, Zufriedenheit und Erfolg!
Das neue Jahr bringt im Steuer- und Treuhandbereich wiederum eine grosse Anzahl an neuen Gesetzesbestimmungen teilweise verbunden mit Ihren Handlungsbedarf.

Reform AHV 21

Ab 2024 löst der Begriff «Referenzalter» im Sozialversicherungsrecht die bisherige Bezeichnung «Rentenalter» ab. Neu liegt das Referenzalter bei Frauen und Männern bei 65 Jahren. Diese Änderung bringt auch eine grössere Flexibilität beim Altersrücktritt. 63- bis 70-Jährige haben in Zukunft mehr Flexibilität beim Altersrücktritt durch einen Teilrentenvorbezug beziehungsweise Teilrentenaufschub. Künftig haben Versicherte die Möglichkeit, ihre Rente teilweise vorzubeziehen oder aufzuschieben – unabhängig davon, ob sie weiterhin erwerbstätig sind oder nicht. So ist es beispielsweise möglich, die Arbeitszeit zu reduzieren und das fehlende Einkommen gleichzeitig durch einen Teilbezug der AHV-Rente auszugleichen. Der Anteil des Teilbezugs ist frei wählbar, muss aber zwischen mindestens 20 und maximal 80 Prozent der Altersrente liegen. Wer neu nach dem Referenzalter weiterhin arbeitstätig ist (AHV Beiträge geschuldet; freiwillig ohne monatlichen Abzug von CHF 1’400) und die maximale AHV-Rente noch nicht erhält, kann bis zum Erreichen des 70. Altersjahr einmalig eine Neuberechnung der AHV-Rente vornehmen lassen.

MWST-Erhöhung

Das Schweizer Stimmvolk hat sich im Herbst 2022 für die Zusatzfinanzierung der AHV ausgesprochen und damit einer Erhöhung der MWST zugestimmt. Ab Januar 2024 gilt somit der Normalsatz von 8.1%, der Sondersatz für Beherbergungsleistungen von 3.8% und der reduzierte Satz von 2.6%. Mit der Anpassung der MWST-Sätze werden auch die Saldo-/Pauschalsteuersätze angepasst (z.B. von 5.9% auf 6.2% etc.). Mit der Steuersatzerhöhung werden auch die Umsatzlimite für die Saldosteuersatzmethode auf CHF 5’024’000 und für die Steuerlimite auf CHF 108’000 angepasst.

Zahlungsunfähigkeit / Pflicht des Verwaltungsrates

Mit dem neuen Aktienrecht wird in Art. 725 Abs. 1-3 OR festgehalten, dass er Verwaltungsrat die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft überwacht. Droht der Gesellschaft Zahlungsunfähigkeit so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit und beschliesst allenfalls Sanierungsmassnahmen. Der Verwaltungsrat muss somit in klarer und geeigneter Form die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft überwachen und in gebotener Eile handeln.

Steuergesetzrevision Kanton Zug 

Die Zuger Stimmvolk hat der Steuersenkung 2024 zugestimmt. Die Steuergesetzrevision sieht unter anderem vor, die Abzüge für Kinderbetreuung zu erhöhen und die Vermögenssteuer zu senken. Ausserdem wird der Einkommenssteuertarif angepasst und die persönlichen Abzüge bleiben unbefristet erhöht.

Steuererklärung 2023 / notwendige Unterlagen

Im Frühjahr 2024 werden die Formulare für die Steuererklärung 2023 verschickt. Für die Deklaration sind die Basisdaten des Kalenderjahres 2023 massgebend (einjährige Gegenwartsbemessung).
In den nächsten Wochen werden Sie von externen Stellen diverse steuerrelevante Unterlagen erhalten (z.B. Steuerauszug der Bank, Lohnausweis des Arbeitgebers, Vorsorgebescheinigung Säule 3a etc.).
Wir empfehlen, alle Unterlagen (oder besser Kopien davon) in einen Steuerordner abzulegen. Unser 10er Register soll Ihnen diese Arbeit erleichtern und die Klassifizierung ermöglichen. Den Ordner können Sie anschliessend nach dem Motto „je früher desto besser“ uns übergeben.